Die twin Werbeagentur GmbH, Truderinger Straße 302a, 81825 München – im Folgenden Agentur genannt – erbringt alle Lieferungen und Leistungen für seine Vertragspartner – im Folgenden Auftraggeber genannt – ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Agentur stellt Ihre Dienstleistungen (Beratung, Planung, Konzeption, Corporate Design, Grafikdesign, Illustration, Animation, Fotografie, Texterstellung, Webdesign, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung, Online-Marketing, Projektmanagement, Support) zur Durchführung der Interessen des Auftraggebers als Dienstvertrag mit Zeiterfassung des Aufwands als Projektbericht zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Stundensatz.
Eine Aufwandsschätzung kann bei Bedarf im Vorfeld mündlich oder per Kostenvoranschlag auf Basis aktuell vorliegender Informationen, bzw. bisheriger Erfahrungswerte erfolgen. Diese kann bei der tatsächlichen Umsetzung jedoch abweichen. Ein Überschreiten des geschätzten Aufwands wird dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.
(3) Bei Produkten wie Bildlizenzen, Softwarelizenzen, Hosting, Domains, SSL-Zertifikaten, Plugins, Themes oder Drittanbietersoftware tritt die Agentur lediglich als Vermittler auf und berechnet diese Kosten mit einem Aufschlag weiter. Einzelne Produkte werden mit wiederkehrender Abrechnung als Laufzeitvertrag vereinbart und im Voraus abgerechnet. Die Vertragslaufzeit beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate und verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum, wenn nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Laufzeitende gekündigt wird.
Produktionen von Drittanbietern wie Druckprodukte, Videos, Werbematerial, etc. werden nur mit Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber und Haftungsfreistellung der Agentur in Auftrag gegeben. Anfallende Aufwände für Abwicklung und Koordination werden als Dienstleistung gem. §2 vereinbart. Die Agentur überwacht Produktionen, Lieferzeiten und Qualität, nur insofern dies vom Auftraggeber beauftragt wurde.
(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anfordern. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.
(4) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insbesondere als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
(5) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(6) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist nur eine Einladung zur Annahme des Angebotes an den Auftraggeber.
(2) Nach Aufforderung durch den Auftraggeber übermittelt die Agentur in mündlicher oder schriftlicher Form als E-Mail oder Kostenvoranschlag eine Kostenschätzung von Dienstleistungen, oder eine Preiskalkulation von Produkten.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(4) Die Agentur wird die vereinbarten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen. Für Suchmaschinenoptimierung, Werbemaßnahmen und Social Media kann ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. Dies kann eine Pauschalvergütung oder eine aufwandabhängige Vergütung (insbes. Stunden- oder Tagessatz) oder eine Laufzeitvergütung sein. Eine Pauschale reicht immer nur so weit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht anders vereinbart ist.
(3) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung als Vorschussrechnung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, eine monatliche Abrechnung von Dienstleistungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
(8) Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von der Agentur verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Nachweis zusätzlich zu zahlen.
§ 5 Homepages, Webshops und Onlinemedien
(1) Die Agentur erstellt digitale Anwendungen in Form von Websites, Landingpages, Online-Shops, Web-Apps, Online-Banner, sowie IT-, Webdesign- und Programmier-Leistungen für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der vier wesentlichen Browser: Edge, Chrome, Firefox und Safari sowie aktuellen Betriebssystemen MS Windows, Apple MacOS und iOS, Google Android. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
(2) Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen CMS-, Theme-, Plugin- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
(3) Sofern der Auftraggeber eine Funktionsfähigkeit mit bestimmten Programmen, Systemen, APIs, Schnittstellen oder spezifischer IT-Infrastruktur wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden. Vertragsgegenständlich ist eine solche Kompatibilität nur, wenn sie sich eindeutig aus dem Auftrag ergibt.
(4) Soweit für das Projekt Beistellungen durch Open-Source Software, dritte Programme oder sonstige Leistungen Dritter (andere Programmierer, Grafiker etc.) erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten mit allen erforderlichen Rechten (einschließlich eines eventuellen Bearbeitungsrechts) in einer für das Projekt geeigneten Quantität und Qualität beizustellen. Das gleiche gilt für die vom Kunden bereit zu stellende IT-Infrastruktur, die sich als nach dem Vertrag vorausgesetzt ergibt.
(5) Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden.
(6) Die Agentur übernimmt für die Rechtmäßigkeit und die Fehlerfreiheit fremder Inhalte sowie möglichen Hackerangriffe keine Haftung. Der Kunde stellt der Agentur von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen Handlungen oder Inhalten des Internetauftritts des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheberrechts-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
§ 6 Wartung- und Updateservice
(1) Der Auftraggeber ist für die Aktualität und die Durchführung von Updates an Webprojekten selbst verantwortlich und hat dafür sorge zu tragen, dass diese regelmäßig durchgeführt werden.
(2) Die Agentur stellt für regelmäßige Wartung und Updates verschiedene Leistungspakete zur Verfügung, welche vom Auftraggeber optional beauftragt werden können.
(3) Grundsätzlich wird das Testen nach Aktualisierungen von CMS-Systemen, Plugins, Themes und anderer Software vom Auftraggeber durchgeführt. Diese Tätigkeit kann mit Vorgabe eines Leistungsprotokolls auch an die Agentur beauftragt werden.
(3) Im Falle von Mängeln oder Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs wird der Auftraggeber der Agentur unverzüglich nachprüfbare Angaben machen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitwirken. Hierzu muss der Auftraggeber, eine detaillierte Mängelbeschreibung mit Screenshots und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
(3) Ohne Wartungsleistungen, oder mit Beendigung der Leistungen verliert der Auftraggeber Updates und Support für die von der Agentur nur auf Zeit zur Verfügung gestellten Plugins und / oder Dienste. Der Auftraggeber muss – sofern gewünscht – diese Leistungen dann kostenpflichtig direkt bei dem jeweiligen Anbieter buchen.
§ 7 Suchmaschinenoptimierung
(1) Ist Suchmaschinenoptimierung vereinbart, wird die Agentur versuchen, die Internetangebote des Auftraggebers in Suchmaschinen besser auffindbar zu machen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich dies nur auf die Google Suchmaschine.
(2) SEO ist ein Prozess, der von den Algorithmen der Suchmaschinen abhängig ist, die als Geschäftsgeheimnis der Suchmaschine nicht allgemein bekannt sind und jederzeit einer Änderung unterliegen können. SEO ist daher ein Prozess, der bis zur Erzielung von Resultaten bis zu 1 Jahr nach Realisierung von Optimierungen dauern kann und der laufend zu beobachten und anzupassen ist.
(3) Die Agentur berät und unterstützt den Auftraggeber bei der Onpage-Optimierung hinsichtlich der Seitenstruktur, den Inhalten der Website, URLs, Überschriften, Meta-Daten und weiteren Inhalten.
(4) Die Agentur berät und unterstützt den Auftraggeber bei der Offpage-Optimierung zu Anzahl und Qualität von Backlinks und technischen Voraussetzungen.
(5) Soweit nach Beratung beauftragt, wird die Agentur die vereinbarten Optimierungen für die vereinbarte Vergütung selbst vornehmen, die Umsetzung ist ansonsten jeweils Sache des Auftraggebers.
(6) Anfangsverschlechterungen sind möglich, ebenfalls Verschlechterungen, wenn die Algorithmen der Suchmaschinen geändert werden. Die Agentur wird hier kurzfristige Beratung zu Abhilfemaßnahmen bereitstellen.
(7) Soweit gegen Vergütung vereinbart, wird die Agentur dem Auftraggeber einen regelmäßig vereinbarten Report liefern, aus dem sich die aktuelle Situation der Internetangebote des Auftraggebers in Bezug auf das Ranking in Suchmaschinen ergibt.
§ 8 Web-, Print- und Corporate Design
(1) So weit beauftragt, erstellt die Agentur Entwürfe und Gestaltungen für Websites, Druckunterlagen oder Markenbilder für den Auftraggeber in den Abformaten und in dem vereinbartem Umfang gemäß Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an die Agentur. Erbringt die Agentur solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.
(2) Ergänzende Beratung, Patentierung, Produktionsbegleitung und Implementierung sind nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.
(3) Aufgrund der unterschiedliche Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web- zu Druckdesign geräteabhängig und dadurch nur bedingt herzustellen.
§ 9 Social Media Betreuung
(1) Soweit gegen entsprechende Vergütung beauftragt, wird die Agentur für den Auftraggeber über dessen Social Media Accounts Marketingmaßnahmen umsetzen oder diese betreuen.
(2) Die Agentur wird in dem vereinbarten Umfang die Accounts des Auftraggebers ggf. optimieren sowie Inhalte für den Auftraggeber erstellen und veröffentlichen.
(3) Die Agentur wird – soweit vereinbart – die Inhalte der Veröffentlichungen eigenverantwortlich vorschlagen und nach Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlichen. Freigaben müssen immer rechtzeitig (mind. 24 h) vor dem geplanten Termin für die Veröffentlichung vorliegen. Die Parteien können einen Rahmen für Veröffentlichungen auf Social Media erarbeiten, innerhalb dessen die Agentur ohne vorherige Einzelabstimmung Inhalte erstellen und veröffentlichen kann.
(4) Die Agentur wird dem Auftraggeber über den Erfolg der Veröffentlichungen in den vereinbarten Abständen einen Report mit den vereinbarten Kennzahlen liefern.
§ 10 Erstellung und Buchung von Werbeanzeigen (SEA, PPC)
(1) Soweit der Auftraggeber Leistungen mit der Agentur vereinbart, erstellt und schaltet die Agentur bezahlte Werbung auf dritten Suchmaschinen- oder Social Media Plattformen oder bei sonstigen Drittanbietern.
(2) Soweit nicht vom Auftraggeber gestellt, recherchiert die Agentur geeignete Keywords, Zielgruppen oder Werbeorte und -formate und dokumentiert diese, gemäß gesonderter Beauftragung.
(3) Die Agentur konzeptioniert, designt und erstellt die Werbeanzeigen in dem jeweils für die betreffende Plattform gültigen Format.
(4) Die Agentur schaltet die Werbeanzeigen auf der betreffenden Plattform im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers oder alternativ durch Weiterberechnung durch die Agentur. Die Preise der Agentur verstehen sich immer ohne das erforderliche Werbebudget. Kosten und Spesen für die Werbung sind immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Soweit gegen Vergütung vereinbart, wird die Agentur dem Auftraggeber einen periodischen Report liefern, aus dem sich die aktuellen Kennzahlen der Werbeschaltungen ergeben.
(6) Eventuell der Agentur zur Verfügung stehende Werbebudgets und ihre Einhaltung ergeben sich auch dem Angebot der Agentur.
§ 11 Gestaltungen, Content- und Texterstellung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungsbeschreibung gilt künstlerische Gestaltungsfreiheit für die Gestaltung von Inhalten und Texten. Nicht geäußerte Vorgaben von Seiten des Auftraggebers führen nicht zu einem Mangel der Inhalte.
(2) Die vereinbarte Vergütung für die Gestaltung der Inhalte und der Texte betrifft immer nur die konkret bestellten Inhalte mit den zugehörigen Spezifikationen des Auftraggebers. Werden die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand nach Maßgabe der vertraglichen Vergütung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung, für Texte insbesondere der FFW-Honorarempfehlung (mangels anderer Anhaltspunkte auch der dort empfohlenen Stundensätze) für Texter zu zahlen. Dies gilt auch für alle anderen Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans.
(3) Die Agentur nimmt kein Lektorat für die Texte vor, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der Auftraggeber ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.
(4) Die Agentur kann keine Beratung zu den rechtlichen Implikationen der Texte erteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine rechtliche Prüfung, gehen die Folgen zu seinen Lasten.
§ 12 Laufzeiten und Kündigungen
(1) Sämtliche Projektleistungen aus diesem Vertrag laufen grundsätzlich bis zur Abnahme, sofern sie nicht nach diesem Vertrag oder dem anwendbaren Recht vorzeitig enden.
(2) Beratungs-, Betreuungs-, Wartungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten Umfang (z.B. Menge der Posts oder Termine) und/oder laufzeitabhängig beauftragt sein. Die Vereinbarung eines bestimmten Kontingents oder einer bestimmten Laufzeit sind bindend.
(3) Soweit eine andere Laufzeit oder Kündigungsregelung nicht vereinbart ist,
beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate und verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum, wenn nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Laufzeitende gekündigt wird.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
a) wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
b) der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
(5) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertragsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
§ 13 Leistungserbringung, Erschwernisse
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Lizenzen oder Abonnements für Themes, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.
(2) Funktionalitäten, responsives Web- oder Mediendesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen sonstigen erforderlichen Dritt-Produkten oder Plattformen, etwa Funktionalitäten von Werbe oder Social Media Plattformen sowie Suchmaschinen.
(3) Umsetzungen und Anbindungen von und an Drittsysteme erfolgen immer nur nach dem aktuellen Stand des Drittsystems. Unvorhergesehene Änderungen des Drittsystems während der Erstellung sind Erschwerungen, die als Zusatzleistungen nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten sind.
(4) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Hosting-, Social Media oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge einzurichten. Die Agentur kann viele ihrer Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei den Dritt-Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen.
(5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(6) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zuschnitt, Retuschen, Optimierung oder Umwandlung in andere Formate) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(7) Korrekturschleifen, Änderungen und Rückgängigmachung von Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 14 Leistungszeit
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemie, Seuche, Naturkatastrophe, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Tritt der Auftraggeber von einem Termin oder Coaching zurück oder nimmt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teil, hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Die Agentur muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen durch die Nichtteilnahme des Auftraggebers erspart und durch eine anderweitige Verwendung ihrer Dienste erworben oder böswillig nicht erworben hat.
§ 15 Mitwirkungspflichten und Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Projektbeschreibung oder Konzept, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website, die Inhalte oder die Social Media Accounts sowie die von der Agentur zu erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und die Überprüfung auf eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites, Inhalten, Werbung und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, in Werbungen oder in Druckwerken, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.
(5) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(8) Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Übrigen aber nicht. Dies gilt nicht für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Darüber hinaus ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 16 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden.
§ 17 Projekt, Abnahme
(1) Das Webprojekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase (z.B. Konzeption, Layout, Text- und Medienerstellung, Programmierung) wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.
(2) Die Agentur wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend.
(4) Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko des Webprojekts und sonstigen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für die Website und seine Social Media Auftritte Impressum und Datenschutzerklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber gehalten, das Webprojekt in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und Themes).
§ 18 Nutzungsrechte
(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber
an der Leistung der Agentur das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Agentur, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Website oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann die Agentur verlangen, nicht mehr als Urheberin der Website benannt zu werden.
(4) Sämtliche Unterlagen der Agentur sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte der Agentur auf ihrer Website, Vorträge, Präsentationen, Skripten und sonstige Anschauungsunterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Agentur Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von Meetings, Schulungen oder Seminaren zu machen. Der Auftraggeber willigt ein, dass die Agentur Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen von Schulungen und Seminaren unter Wiedergabe des Auftraggebers herstellt und für Werbezwecke verwendet. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen oder einzuschränken.
(6) Die Agentur hat das Recht, als Urheberin genannt zu werden. Sie wird die Website in üblicher Form mit einer Urheberbenennung inklusive einer Verlinkung zu Ihrer Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne Einwilligung der Agentur zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat.
(7) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 19 Mängelrechte, Verjährung
(1) Soweit Werbeschaltung, Marketing, Suchmaschinen-Optimierung, oder andere Beratungen Inhalt der Leistungen sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
§ 20 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen, offenen Layoutdateien und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 21 Hosting – Webhosting und Server
(1) Die Stellung des Internetspeichers erfolgt entweder auf einem Shared Server oder auch auf einem eigenen Server eines dritten Serveranbieters mit dem im Angebot genannten Speicherplatz, ersatzweise von 100 MB.
(2) Der Auftraggeber hat – je nach Vereinbarung – einen eigenen Server oder einen Shared Server. Bei einem Shared Server hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine eigene IP- Adresse oder einen eigenen Server für sein System. Das Hosting wird auf von mehreren Nutzern genutzten zentralen Servern mit einer IP-Adresse und einer für alle Nutzer für den jeweiligen Server verfügbaren Bandbreite erbracht. Dadurch kann die tatsächlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Bandbreite schwanken.
(3) Das Hosting beinhaltet – soweit vereinbart – die Bereitstellung eines „Content Management System“. Die Agentur nimmt – soweit vereinbart – regelmäßig Updates und Aktualisierungen des Content Management Systems vor, soweit solche verfügbar sind. Aufwendungen der Agentur im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Updates, die eine vollständig neue Version der Software darstellen, sind nach Aufwand abzurechnen.
(4) Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die mit der Nutzung des Servers verbundenen Softwarefunktionen nach Maßgabe dieser AGB und den Lizenzbestimmungen der dritten Softwareanbieter zu nutzen. Weiter gehende Rechte erhält der Auftraggeber nicht.
(5) Die Agentur strebt eine größtmögliche Verfügbarkeit der Systeme des Auftraggebers an. Ist die Verfügbarkeit des Systems zu Zeiten normalen Besucherverkehrs für eine erhebliche Zeitdauer unterschritten, kann der Auftraggeber eine zeitanteilige Rückerstattung der betreffenden Hosting-Gebühren für die anteilige Dauer der Nichtverfügbarkeit geltend machen. Nichtverfügbarkeit liegt dabei nur vor, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung der Dienste unzumutbar erschwert ist, und die zugrundeliegende Störung von der Agentur zu vertreten ist.
(6) Vorher absehbare Wartungsarbeiten werden normalerweise in der Nacht erledigt. Während einer Wartung kann es technisch bedingt zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des System kommen.
(7) Die Agentur behält sich vor, den Internet-Zugang zu beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netz- oder Serverintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes oder des Servers, der Software oder der gespeicherten Daten, der Interoperabilität der Dienste oder der Datenschutz dies erfordern.
(8) Die Agentur haftet nicht für höhere Gewalt oder bei der Agentur oder den Subunternehmern der Agentur eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Agentur ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zu erbringen. Die Agentur haftet weiter nicht Datenverluste oder Nichtverfügbarkeiten, die durch geeignete, den Regeln der Technik und Eigenvorsorge entsprechende Vorkehrungen des Auftraggebers unschwer zu verhindern gewesen wären.
§ 22 Hosting – Domains
(1) Soweit eine Domain Registrierung durch die Agentur vereinbart ist, wird die Agentur prüfen, ob die von dem Auftraggeber gewünschten Domainnamen bereits vergeben sind. Soweit diese Prüfung ergibt, dass die von dem Auftraggeber gewünschten Domains noch nicht an Dritte vergeben sind, wird die Agentur die Domain(s) bei der DENIC e.G. und/oder der zuständigen ausländischen Vergabestelle beantragen. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Domains bereits an Dritte vergeben sind, wird die Agentur den Auftraggeber hiervon unterrichten. Weitergehende Pflichten hat die Agentur insoweit nicht.
(2) Soweit es anlässlich der Registrierung zu Rückfragen kommt, wird die Agentur diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber beantworten.
(3) Den Erfolg der Anmeldung – d.h. die wirkliche Registrierung der Domains – schuldet die Agentur nicht, die Registrierung obliegt allein der zuständigen Registrierungsstelle.
(4) Die Agentur meldet den Auftraggeber bei der jeweiligen Registrierungsstelle als Domaininhaber an. Ist die Anmeldung erfolgreich, wird der Auftraggeber bei der Registrierungsstelle als rechtlicher Inhaber der Domain registriert.
(5) Die Aufrechterhaltung der Registrierung schuldet die Agentur nicht (im Regelfall verlängert sie sich aber automatisch).
(6) Die Agentur kann die Domain nicht auf Ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter prüfen, diese ist nicht vereinbart und kann auch nicht vereinbart werden (unerlaubte Rechtsberatung). Der Auftraggeber muss die als Domain zu registrierenden Zeichenfolgen daher selbst (ggf. durch einen Rechts- oder Patentanwalt) daraufhin überprüfen, ob sie mit den Rechten Dritter und den allgemeinen Gesetzen vereinbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten Dritter oder allgemeinen Gesetzen für die gewünschten Domains bestehen. Soweit Dritte dennoch von dem Auftraggeber eine Änderung, Löschung oder Übertragung einer oder mehrerer der angemeldeten Domains verlangen, ist die Abwicklung und sind alle damit verbundenen Kosten allein Sache des Auftraggebers. Dasselbe gilt für vergleichbare behördliche Maßnahmen bezüglich einer oder mehrerer der Domains.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen und die Vergabebestimmungen der zuständigen Vergabestelle anzuerkennen. Die Geschäftsbedingungen und Vergabebestimmungen der Vergabestelle sind im Internet abrufbar unter www.denic.de und www.internic.com. Die Agentur kann für alle Erklärungen bezüglich der Domains (z.B. Kündigung, Providerwechsel, Löschung der Domain), die Form verlangen, welche hierfür nach den einschlägigen Registrierungsbedingungen erforderlich ist.
§ 23 Hosting – Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit der Einigung der Parteien in Kraft und läuft fest für ein Jahr von dem vereinbarten Beginn an, ersatzweise dem Moment der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers. Er verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird.
(2) Eine Kündigung des Auftraggebers wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber die Domains zu seinem Vertrag selbst schließt („Close“) oder er zu einem anderen Provider mittels Konnektivitäts-Koordination umzieht („KK“). Die Agentur wird beim Close und beim KK mitwirken. Ohne „Close“ oder „KK“ ist eine ordentliche Online-Kündigung technisch nicht möglich und unwirksam.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
a) wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
b) der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt
c) der Auftraggeber eine Vertrags- oder Rechtsverletzung Dritter oder eine Verletzung der allgemeinen Gesetze nicht während einer angemessenen Frist beseitigt (insbesondere auf dem Server rechtswidrige Inhalte zum Abruf oder zur Nutzung bereithält, obwohl er durch Dritte oder die Agentur hierüber informiert wurde).
(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(5) Die Parteien sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services verpflichtet, bei dem „Close“ oder dem „KK“ für die von dem Auftraggeber gehaltenen Domains mitwirken.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
§ 24 Hosting – Löschung des Speichers
(1) Um 24 Uhr des Tages der Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, den ihm überlassenen Speicherplatzes zu Löschung oder zur Löschung durch die Agentur freizugeben.
(2) Der Auftraggeber sorgt selbst für die rechtzeitige Aufbewahrung seiner Daten.
(3) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Agentur den Auftraggeber auffordern, die Daten zu sichern und an der Bereinigung mitzuwirken. Wird der Auftraggeber nicht fristgerecht tätig, kann die Agentur die Inhalte des Auftraggebers auf dem Server löschen.
(4) Erbringt der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, von der Agentur gesetzten Frist nicht die erforderlichen Handlungen für ein „Close“ oder ein „KK“ der Domain, kann die Agentur – frühestens zum Tag der Beendigung des Vertrages – die Betreuung des registrierten Domain-Namens des Auftraggebers bei der zuständigen Registrierungsstelle einstellen. Dadurch kann der Domain-Namen durch die Registrierungsstelle gelöscht werden und der Auftraggeber die Domain verlieren.
§ 25 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:
a) eine erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht;
b) eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und die bestehenden Rechte, über die hier aufgeklärt wird;
c) verlangen, dass unverzüglich gem. Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt werden, insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist;
d) verlangen, dass gem. Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit die Verarbeitung nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung eines Vertrages, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
e) verlangen, dass gem. Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung abgelehnt wird und die Daten nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
f) verlangen, dass die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
g) sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist, zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes des Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens.
h) zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, wenn dafür Gründe bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 26 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
(twin Werbeagentur GmbH – AGB – Version 17.04.2023)